Bewertungskriterien: Vertrauliche Information

Hinreichende Definition des Schutzgegenstands

Bewertet, ob die Definition den sachlichen Anwendungsbereich der vertraulichen Informationen so bestimmt und abgrenzt, dass er für die darauf aufbauenden Geheimhaltungs- und sonstigen Pflichten hinreichend feststellbar ist.

Entscheidungsregel: sufficient, wenn der erfasste Schutzgegenstand anhand mindestens eines inhaltlichen Bestimmungsmechanismus (z. B. Informationskategorien, abstrakte Kriterien oder Verweis auf konkrete Informationen/Dokumente) feststellbar ist und die Passage über die bloße Verwendung des Begriffs "Vertrauliche Informationen" hinausgeht. insufficient, wenn der Begriff lediglich verwendet oder vorausgesetzt wird oder keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, welche Informationen von der Definition erfasst sein sollen.

Kriterien

Bestimmbarkeit des Schutzgegenstands (core)

Ausreichend: Die Definition enthält mindestens einen nachvollziehbaren Mechanismus, mit dem erfasste Informationen bestimmt werden können, etwa konkrete Informationskategorien, abstrakte Kriterien oder Verweise auf bestimmte Dokumente bzw. Informationen.

Nicht ausreichend: Es fehlt ein inhaltlicher Bestimmungsmechanismus; der Begriff "Vertrauliche Informationen" wird lediglich genannt, vorausgesetzt oder zirkulär beschrieben.

Abgrenzung des Anwendungsbereichs (core)

Ausreichend: Aus der Definition lässt sich erkennen, nach welchen sachlichen Merkmalen Informationen in den Schutzbereich fallen.

Nicht ausreichend: Die Passage lässt offen, anhand welcher sachlichen Merkmale zwischen erfassten und nicht erfassten Informationen unterschieden werden soll.

Eigenständiger Definitionsgehalt (core)

Ausreichend: Die Passage bestimmt zumindest teilweise, was als vertrauliche Information gilt.

Nicht ausreichend: Die Passage enthält ausschließlich Pflichten zum Umgang mit bereits definierten vertraulichen Informationen, etwa Geheimhaltung, Nutzung, Weitergabe, Rückgabe oder Vernichtung.

Definitionsausschlüsse (supporting)

Ausreichend: Ausschlüsse oder Negativabgrenzungen sind geregelt und erhöhen die Bestimmtheit der Definition.

Nicht ausreichend: Keine Ausschlüsse geregelt. Dies führt für sich allein nicht zur Bewertung insufficient.

Umgang mit Kennzeichnungserfordernissen (supporting)

Ausreichend: Es ist erkennbar geregelt, ob eine Kennzeichnung als vertraulich erforderlich, entbehrlich oder nur unter bestimmten Voraussetzungen maßgeblich ist.

Nicht ausreichend: Die Kennzeichnungsfrage ist nicht geregelt. Dies führt für sich allein nicht zur Bewertung insufficient.

Mindestanforderungen

Gesamtklassifikation

sufficient: Alle core-Kriterien sind erfüllt. Supporting-Kriterien dürfen fehlen.

insufficient: Mindestens eines der core-Kriterien ist nicht erfüllt.