Vertrauliche Information
Auch bezeichnet als: Vertrauliche Daten, Geschäftsgeheimnisse, Vertrauliche Informationen
Definition
Definition von vertraulichen Informationen und Geschäftsgeheimnissen; positiv benannt, negativ benannt oder durch Verweis auf konkrete Dokumente/Informationen
Kernregel: Anwendungsbereich (=Vertrauliche Informationen) definieren und abgrenzen, der der Vereinbarung und den vereinbarten Pflichten (=im Wesentlichen: Geheimhaltung) unterfällt.
Zweck der Regelung
- Kernstück jeder Geheimhaltungsvereinbarung
- Abgrenzung
- Rechtssicherheit
- Auslegungsrisiko im Nachhinein mindern
- Regelmäßig nicht auf lediglich ausdrücklich als vertraulich gekennzeichnete Informationen beschränkt, damit der Informationsgeber nicht Gefahr läuft, dass geheimgehaltungsbedürftiges Know-how nicht abgedeckt ist.
- Über vorvertragliche Pflichten hinausgehende Bestimmung und Konkretisierung.
Anwendungsbereich (in scope)
- Regelungen, die bestimmen, welche Informationen als "Vertrauliche Informationen" gelten
- Aufzählungen von Informationsarten, die vom Begriff erfasst werden
- Regelungen, nach denen Informationen aufgrund ihrer Art oder der Umstände ihrer Offenlegung als vertraulich gelten
- Erweiterungen der Definition auf Informationen verbundener Unternehmen oder Dritter
- Regelungen dazu, ob Informationen gekennzeichnet werden müssen, um als vertraulich zu gelten
- Positive Bestimmung, welche Informationen als "Vertrauliche Informationen" gelten
- Negative Bestimmung, welche Informationen NICHT als "Vertrauliche Informationen" gelten
- Verweis auf konkrete Dokumente/Informationen, die als "Vertrauliche Informationen" gelten
Nicht erfasst (out of scope)
- Verpflichtungen
- Verpflichtung, vertrauliche Informationen geheim zu halten
- Beschränkung der NUTZUNG vertraulicher Informationen
- Regelungen zur zu- oder unzulässigen Weitergabe an andere/Dritte
- Rückgabe oder Vernichtung vertraulicher Informationen
- Dauer der Geheimhaltungspflicht
- Rechtsfolgen bei Verletzung der Vertraulichkeitspflicht
Abgrenzungskriterien
- Die Regelung beantwortet primär die Frage: "Welche Informationen gelten als vertraulich?"
- Der Schwerpunkt liegt auf dem sachlichen Umfang des definierten Begriffs und nicht auf den Pflichten im Umgang mit diesen Informationen
- Die Regelung kann sowohl positive Bestandteile der Definition als auch definitorische Ausschlüsse oder Verweise enthalten
Typische Ausnahmen
- öffentlich zugängliche Informationen
- Dem Informationsnehmer bereits vor der Vereinbarung bekannte Informationen
- von einem Dritten rechtmäßig erlangte Informationen
Typische Formulierungen
- Vertrauliche Informationen sind...
- Als vertrauliche Informationen gelten...
- Vertrauliche Informationen umfassen...
- Nicht als vertrauliche Informationen gelten...
Positive Indikatoren
- Die Passage definiert ausdrücklich den Begriff "Vertrauliche Informationen"
- Die Passage beschreibt, welche Arten von Informationen unter den Begriff fallen
- Die Passage kann ausdrücklich bestimmte Informationen aus der Definition ausschließen
- Die Passage legt Kriterien fest, anhand derer Informationen als vertraulich gelten
- Typische Formulierungen sind "Vertrauliche Informationen sind...", "umfassen...", "gelten als...".
Negative Indikatoren
- Die Passage verpflichtet eine Partei lediglich zur Geheimhaltung bereits definierter vertraulicher Informationen
- Die Passage regelt die zulässige oder unzulässige Nutzung vertraulicher Informationen
- Die Passage regelt ausschließlich die Weitergabe.
- Die Passage regelt ausschließlich Rückgabe, Löschung oder Vernichtung vertraulicher Informationen
- Die Passage bestimmt lediglich die Dauer der Geheimhaltungspflicht.